Satzung

1 Der Verein

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Der Verein hat seinen Sitz in Reut, er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut unter der VR Nr. 10227 eingetragen.

2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung.
Damit verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist unabhängig vom Alter. Über die Aufnahme entscheidet der Schützenmeister. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch Tod.
  2. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres, dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  3. durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln oder grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines.
    Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen, zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.

8 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

  1. das Schützenmeisteramt;
  2. der Vereinsausschuss;
  3. die Mitgliederversammlung.

Zu 1: Das Schützenmeisteramt besteht aus mindestens einem 1. und 2. Schützenmeister, ab einem Team von drei Mitgliedern werden aus ihrer Mitte ein Vorstandssprecher und ein Stellvertreter gewählt. Außerdem gehören dem Schützenmeisteramt der 1. Schatzmeister,
der 1. Schriftführer und der 1. Sportwart an. Die Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. oder gegebenenfalls 3. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der Ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind nur Mitglieder welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlen, gegebenenfalls auch einzelner Ämter, haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 5 wahlberechtigte Teilnehmer an der Mitgliederversammlung dies verlangen. Ansonsten genügt eine Abstimmung per Handzeichen. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Diese Regelungen gelten auch für die Wahlen des Vereinsausschusses.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem 2. Sportwart, der Damenleiterin und mindestens 5 Beisitzern. Diese Ausschussmitglieder werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Außerdem gehören dem Vereinsausschuss an: Ein Vertreter der Schützenwirtschaft. Der bei der Vereinsjugendversammlung gemäß Ordnung der Schützenjugend gewählte 1. und 2. Jugendleiter sowie der gemäß § 9 bei der Böllerschützenversammlung gewählte 1. und 2. Böllerschützenmeister und der Böllerschützenkassier.

Aufgabe des Ausschusses ist es, dass Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden.
Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine jährliche angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandschaftsmitglieder und Vereinsmitglieder beschließen. Der in Vereinsangelegenheiten entstehende sachliche Aufwand wird vom Verein getragen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zu 3: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister bzw. vom 1 Vorstandssprecher durch persönliches Anschreiben (auch per E-Mail) an die Mitglieder oder durch ortsübliche Tagespresse (Passauer Neue Presse, Ausgabe C) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 5 Tage, bei Satzungsänderungen mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Entgegennahme der Berichte
  2. des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr;
  3. der Kassiere über die Jahresrechnungen;
  4. der Rechnungsprüfer;
  5. des Sportwartes;
  6. des Schriftführers und der einzelnen Sparten.
  7. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
  8. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer.
  9. Festlegung des Jahresbeitrages und der pauschalen Tätigkeitsvergütungen.
  10. Satzungsänderungen.
  11. Verschiedenes

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine 3/4- Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung drei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Mindestens zwei haben die Kassenführungen und die Jahresrechnungen auf Grund der Belege auf Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

9 Abteilung Böllerschützen

Die Böllerschützenabteilung pflegt das Brauchtum des Böllerschießens. Die Böllerschützen sind Mitglieder der Buchbergschützen, die Beiträge gehen an den Hauptverein. Sie verwaltet sich selbst, ihnen werden keine Geldmittel aus dem Hauptverein zur Verfügung gestellt. Einmal jährlich wird eine vom 1. Böllerschützenmeister einberufene Böllerschützenversammlung abgehalten. Im Jahr der Neuwahlen des Hauptvereins wird von der Böllerschützenversammlung der 1. und 2. Böllerschützenmeister sowie ein Böllerschützenkassier mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren, wie auch beim Schützenmeisteramt und beim Vereinsausschuss des Hauptvereins, gewählt.
Die Wahlen, gegebenenfalls auch einzelner Ämter, haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 5 wahlberechtigte Teilnehmer an der Böllerschützenversammlung dies verlangen. Ansonsten genügt eine Abstimmung per Handzeichen. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt. Der 1. und 2. Böllerschützenmeister sowie der Böllerschützenkassier gehören dem Vereinsausschuss an.

10 Schützenjugend

  1. Die Mitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
  2. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung, die nicht gegen diese Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf. Sie muss vom Schützenmeisteramt bestätigt werden.
  3. Die Schützenjugend verwaltet sich und alle, einschließlich der vom Verein ihr zur Verfügung gestellten Mittel selbstständig. Das Schützenmeisteramt und der Vereinsausschuss sind berechtigt, Beschlüsse der Jugendleitung, die gegen die Jugendordnung und die Satzung des Vereins verstoßen, zurückzuweisen bzw. für ungültig zu erklären.

11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die örtliche Gemeinde-verwaltung zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

Gleiches gilt auch bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

 

Die am 15. März 1979 errichtete Satzung wurde
am 24. April 2009, am 23 April 2010 sowie am 28. April 2017 jeweils durch
Beschluss der Mitgliederversammlung geändert.